„Für all jene Beschäftigten des Unternehmens [ORF], die im Home Office aufgrund der konkret ausgeübten Tätigkeit gar nicht eingesetzt werden oder nur teilweise in einem reduzierten Beschäftigungsausmaß ihre Arbeit verrichten können, wird letztmalig eine Übergangsfrist [zur Impfung] bis zum 14. Februar 2022 für die Fortzahlung des Entgelts festgesetzt.“