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Eintrag Nr. 82

„Soweit sich Menschen [...] gegen eine Schutzimpfung entscheiden, [...] sind sie nicht durch das AGG vor Ungleichbehandlungen geschützt“

„Kein Diskriminierungsschutz nach dem AGG besteht außerdem in den Fällen, in denen sich Personen aus politischen oder ideologischen Überzeugungen, bspw., weil sie Impfungen generell ablehnen oder die Wirksamkeit und Sinnhaftigkeit anzweifeln, nicht impfen lassen. [...] Soweit sich Menschen also aus persönlichen Gründen gegen eine Schutzimpfung entscheiden, etwa weil sie Nebenwirkungen oder Impfrisiken befürchten, sind sie nicht durch das AGG vor Ungleichbehandlungen geschützt.“